Auch wenn sich mittlerweile – zumindest in Deutschland - eine leichte Entspannung bei der Corona Krise ergibt, so ist eins dennoch deutlich zu erkennen. Die Corona-Krise hat neben der gesundheitlichen Gefahr für jeden einzelnen Bürger vor allem eins bewirkt: erheblichen finanziellen Schaden. Denn wo Produktionen ruhen, fließen auch Gehälter etc. irgendwann nur noch in begrenztem Maße. Die Folge?
Bürger können trotz eines bestehenden Arbeitsvertrages und einem damit normalerweise regelmäßigem Einkommen früher oder später anfallenden Rechnungen, Mietzahlungen und so weiter nicht mehr oder aber nur noch teilweise nachkommen. Somit setzt sich ein Kreislauf zusammen, der quasi im Domino-Effekt ganze Existenzen zerstören kann. Was also tun, wenn das Geld nicht ausreicht um beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aus laufenden Krediten und Darlehen nachkommen zu können?
Kredit-Raten dürfen per Gesetz gestundet werden
Einer Problematik mit der sich die deutsche Bundesregierung recht schnell auseinandergesetzt und am 25.März ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht hat. So hat an eben jenem 25. März der deutsche Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen.
Dieses Gesetzt beinhaltet vor allem weitreichende, der aktuellen Corona Krise angepasste Änderungen, die sich vor allem auf die Bereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und vor allem dem Insolvenzrecht beziehen.
Kernelement ist jedoch, dass dieses Gesetz Kreditnehmern ermöglicht, Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen bis zum 30.Juni 2020 nicht mehr zwangsläufig geleistet werden müssen bzw. von den Kreditgebern zu stunden sind – zumindest mal vorübergehend. Der entsprechende Passus im Gesetz >>
„wenn der Schuldner infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist, insbesondere weil dadurch der angemessener Lebensunterhalt von ihm oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.“
Was bedeutet das Gesetz nun im Alltag?
Was ergibt sich nun aus diesem Gesetzt für die Bürger im alltäglichen Leben? Welche Zahlungen dürfen nun explizit ausgesetzt werden, ohne dass sich hieraus negative Konsequenzen für Bürger ergeben? Grundsätzlich gilt, dass mit dem Recht des „aussetzens“ von Zahlungen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Welche Voraussetzungen müssen im Rahmen der „gesetzlich zulässigen Stundung“ erfüllt sein?
Um Zahlungen auszusetzen, müssen laut dem aktuellen Gesetz bestimmte Voraussetzungen seitens der „Berechtigten“ gegeben sein. So muss das Einkommen durch die Corona-Krise stark gemindert sein oder nicht mehr für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreichen.
So muss der Vertrag vor dem 8. März 2020 (bei Krediten vor dem 15. März) geschlossen worden sein. Außerdem dürfen nur Kosten aus laufenden Verträgen für existenzielle Leistungen ausgesetzt werden. Dazu zählen Strom, Gas oder Miete. Nicht existenzielle Leistungen sind Zeitungs-Abos oder Abos für Streaming-Dienste wie Sky, Netflix etc. Dazu gehören auch Beiträge zu Sport- und / oder Musikvereinen, Automobilclubs und so weiter.
Zudem gilt: Wer die Stundung in Anspruch nehmen möchte, sollte mit dem betreffenden Versorger oder dem Vermieter möglichst frühzeitig Kontakt aufnehmen und sich ausdrücklich auf die eigene Notlage durch Corona berufen, empfehlen die Verbraucherzentralen.
Welche Zahlungen dürfen ausgesetzt werden?
Generell dürfen laut Gesetz Abschläge auf Strom, Gas und Wasser sowie die monatlichen Zahlungen für Telefon und Internet vorübergehend gestoppt werden.
Ebenso besteht das Recht bis zum 30. Juni diesen Jahres die Beiträge bestimmte Versicherungen, etwa private Krankenversicherungen, auszusetzen beziehungsweise zu stunden. Für die Leistungsanbieter wie Versicherungen, Stadtwerke, Energiekonzerne etc. ergeben sich mit dem Gesetz bei Aussetzung der Zahlungen seitens des Inanspruchnehmers keinerlei rechtliche Möglichkeiten, offene Zahlungen rechtlich einzufordern oder gar die Leistungserbringung beziehungsweise Leistungsgarantie (im Falle von Versicherungen) auszusetzen oder zu verweigern.
Verpflichtung zur Zahlung gestundeter Beiträge etc. erlischt nicht
Verbrauchern, die ihre Zahlungen also aussetzen, drohen bis zum 30.06.2020 also keinerlei rechtliche Konsequenzen und / oder zusätzliche Kosten durch eine umgesetzte Stundung.
Aber und das ist von Bedeutung: Die Forderungen beziehungsweis die Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen, Abschlägen, Beiträgen etc. werden damit nicht erlassen. Diese müssen ab Juli, sofern von der Bundesregierung keine Verlängerung der Gültigkeit jener gesetzlichen Regelung beschlossen wird, nachgezahlt werden.
Stundung und Rückzahlung von Krediten mit Bank besprechen
Für laufende Kredite gilt im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen Folgendes: Raten für Darlehen und Kredite dürfen von April bis Juni diesen Jahres ausgesetzt werden – sofern denn die grundlegenden Voraussetzungen des Rechts auf Stundung vorliegen. Besonders zu beachten ist, dass die gesetzliche Regelung auch für Immobilienkredite gilt.
Dennoch gilt die Empfehlung, dass Betroffene mit der kreditgewährenden Bank pro—aktiv klären sollten, wann und wie die gestundeten Zahlungen mit Beendigung der Krise beglichen werden könnten.
Die Regelung bei Stundung von Mietzahlungen
ZU guter Letzt: Wer wegen der Corona-Pandemie plötzlich weniger oder gar kein Einkommen mehr hat und deshalb seine Miete nicht mehr zahlen kann, darf sich auch diese ab April bis zum 30. Juni 2020 stunden lassen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Allerdings müssen Mieter die Rückstände innerhalb von zwei Jahren nachzahlen. Gelingt dies nicht, darf der Vermieter ihnen dann kündigen.
Für Mieter gewerblich genutzter Immobilien gilt folgende Regelung: Sofern die Miete für Geschäftsräume oder gewerblich genutzte Flächen wegen der Pandemie nicht beglichen werden können, so dürfen diese Mietzahlungen bis zum 30. Juni diesen Jahres ausgesetzt werden. Nach Ablauf dieses Datums und unter der Voraussetzung, dass die aktuell geltende Gesetzes-Reglung nicht verlängert wird, greift die Verpflichtung, Mietrückstände innerhalb von 2 Jahren begleichen zu müssen.
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