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27.10.2016

Ratgeber: Kredit mit Todesfall

Was passiert mit einem laufenden Kredit im Todesfall des Kreditnehmers?

Zugegeben – es ist ein Thema über das man nur sehr ungern spricht. Von vielen Menschen sicherlich bis zu einem bestimmten Punkt des eigenen Lebens verdrängt und doch zwangsläufig ein Thema mit dem man sich beschäftigen muss: dem Ableben. Nicht nur, wenn es darum geht entsprechend persönliche Vorbereitungen wie das Testament für die Hinterbliebenen zu treffen, sondern auch beim Thema Finanzen. Finanzielle Dingen sollten im Falle eines Ablebens geregelt sein und zwar in der Form, das etwaige Hinterbliebene hier belastungsfrei sind. Was aber wenn genau dies nicht der Fall ist? Wenn beispielsweise der Verstorbene noch einen oder mehrere Kredite laufen hat, welche zum Zeitpunkt des Ablebens noch nicht vollständig getilgt sind? Endet mit dem Tod des Kreditnehmers dann auch automatisch der Kredit vertrag? Worauf gilt es unter diesem Aspekt beim Abschluss eines Kredits zu achten? Welche Möglichkeiten der Absicherung gibt es? Wir sind diesen Fragen nachgegangen.

Kredite lassen sich für den Todesfall absichern

Grundsätzlich gilt beim Abschluss eines Kredits folgende Regelung: Kredit schulden des Verstorbenen bleiben auch nach dem Ableben des Kreditnehmers weiterhin bestehen. Sie gehen genauso wie die Vermögenswerte des Verstorbenen auf dessen Erben über. Die Kreditschulden bilden zusammen mit den Beerdigungskosten und weiteren bestehenden Forderungen die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Sofern kein Testament vorhanden ist, tritt dabei die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Bei mehreren Erben wird eine Erbengemeinschaft gebildet. In diesem Fall haftet die Erbengemeinschaft bis zur Aufteilung des Erbes gemäß § 2058 BGB gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Allerdings muss keiner der Miterben die Forderungen aus seinem Privatvermögen begleichen, sondern kann die Gläubiger auf den Nachlass verweisen. Soweit die gesetzliche Regelung. Doch genau damit jene Situation so NICHT eintritt, gibt es Möglichkeiten bereits mit Abschluss eines Kredits entsprechende Absicherungen zu treffen. Hierzu steht zum einen die in anderem Zusammenhang bekannte Restschuldversicherung zur Verfügung oder die Risikolebensversicherung.

Kreditabsicherung im Todesfall: Restschuldversicherung oder Risikolebensversicherung?

Falls der Kreditnehmer sicherstellen will, dass seine Erben nach seinem Tod nicht mit seinen Kreditschulden belastet werden, besteht die erste Möglichkeit darin, bei der Aufnahme des Kredits eine Restschuldversicherung abzuschließen. Im Falle des Ablebens des Kreditnehmers wird dann die zum Zeitpunkt des Todes bestehende Kredit (rest)schuld von der Versicherung beglichen. Eine drohende finanzielle Belastung für die Erben nach dem Ableben des Kreditnehmers ist damit abgewendet. Die zweite Alternative stellt der Abschluss einer Risikolebensversicherung dar. Im Todesfall wird Risikolebensversicherung unmittelbar an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Diese Summe kann dann zur Tilgung des noch offenen Kreditbetrages genutzt werden. Vorteil der Risikolebensversicherung ist der, dass im Gegensatz zur Restschuldversicherung, die Verwendung der Versicherungssumme nicht an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden ist. Daraus kann sich hinsichtlich der Verwendung des Geldes für die Erben ein gewisser Verwendungsspielraum ergeben.

Kreditabsicherung mit Risikolebensversicherung: Das ist zu beachten

Wichtig ist bei Abschluss einer solchen Versicherung darauf zu achten, dass hier im Vertrag eine oder mehrere Personen als vertraglich Begünstigte festgelegt werden. An diese Person(en) wird dann auch im Todesfall die Versicherungssumme vollständig ausgezahlt. Dabei kann der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag auch gleichzeitig der Erbe sein, was jedoch nicht zwangsläufig notwendig ist. Des Weiteren wichtig zu wissen: Falls im Versicherungsvertrag ein Begünstigter benannt wurde, wird die Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten nicht als Erbschaft, sondern als Schenkung behandelt. Somit ist hier für den Begünstigten zusätzlich ein Steuervorteil gegeben.

Redakteur: Markus Gildemeister

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