Wer einen Kredit benötigt, hat in der Regel neben dem Ziel ein bestimmtes Vorhaben zu finanzieren auch die Kosten des gewünschten Kreditbetrages im Auge. Bedeutet, dass alle etwaige anfallenden Kosten des Kredits so gering wie möglich ausfallen sollten. Was dazu führt, dass neben einem geringen Zinssatz auch die sogenannten Bearbeitungsgebühren bei einem Kreditvergleich betrachtet werden. Schließlich folgt man damit den zahlreichen Tipps aus dem Internet zum Thema „Wie man Kreditangebote richtig miteinander vergleicht“! Und dennoch beinhalten diese Tipps einen entscheidenden Fehler und der bezieht sich auf den Vergleich beziehungsweise das „einbeziehen“ jener Bearbeitungsgebühren von Krediten.
Bearbeitungsgebühren bei Krediten sind per Gesetzt nicht zulässig
Denn der Haken beim Thema Bearbeitungsgebühren bei Kredite ist, dass diese schlicht nicht erlaubt sind. Und das Ganze basierend auf einem höchstrichterlichen Urteil, dass bereits vor einigen Jahren gefällt wurde.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Banken Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen nicht in Rechnung stellen dürfen. Der Gesetzgeber betrachtet die Bearbeitungsgebühren als Kosten, die die Bank selbst zu tragen hat. Der BGH legte in seinem Urteil fest, dass Kosten für einen Kredit nur laufzeitabhängig erhoben werden dürfen. Das heisst, dass lediglich die vereinbarten Kreditzinsen dem Kreditnehmer aufgelastet werden dürfen.
Zusätzliche Kosten, die unabhängig von der Laufzeit sind, dürfen bei Verbraucherdarlehen hingegen nicht angesetzt werden. Gleiches gilt auch für Bearbeitungsgebühren von Firmenkrediten. Auch hier sieht der Gesetzgeber das Schutzbedürfnis von neu gegründeten Unternehmen und etablierten Firmen und verbietet gesonderte Bearbeitungsentgelte.
Bearbeitungsgebühren bei Krediten – was ist erlaubt, was nicht?
Verbraucher und Firmen sollten bei der Kreditaufnahme deshalb ganz genau überprüfen, wie sich die Kreditkosten zusammensetzen. Es dürfen nur dann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erhoben werden, wenn sie explizit mit dem Darlehensnehmer abgesprochen werden und, wenn damit besondere Leistungen der Bank abgedeckt werden. Beispielsweise dürfen Zusatzgebühren erhoben werden, wenn die Bank auf Wunsch des Kunden tätig wird und eine Rangrücktrittserklärung von Grundpfandrechten für ihn anfordert. Diese Leistung ist eine echte Sonderleistung, die sich die Bank zusätzlich vergüten lassen darf.
Was aber keinesfalls zusätzlich abrechenbar ist, sind Leistungen, die die Bank ohnehin im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft erbringen muss. Dazu gehört zum Beispiel die Ausstellung eines Kreditvertrags oder die Einrichtung eines Kreditkontos. Die internen Verwaltungskosten rund um Kreditverträge sind ebenfalls nicht zusätzlich abrechenbar. Sollten Banken diese Positionen einem Kreditkunden in Rechnung stellen, sollte dieser sich weigern und nicht bezahlen. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich einen anderen Kreditpartner zu suchen.
Zusammenfassung: Bearbeitungsgebühren bei Krediten
Dass das Thema Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Krediten kein Unbedeutendes ist belegt Folgendes: So haben die Banken allein zwischen den Jahren 2005 und 2013 bis zu 13 Milliarden Euro solche Bearbeitungsgebühren ungerechtfertigt erhoben. Völlig unabhängig davon, ob es sich hierbei um Konsumentenkredite, Baudarlehen etc. handelte.
Und wer als Kreditnehmer nun ins Grübeln kommt, ob nicht auch bei seinem Kredit unberechtigt eine Bearbeitungsgebühr erhoben wurde, der sollte umgehend seinen Kreditvertrag eingehend prüfen, denn es besteht die Chance diese Gebühren zurückzufordern. Denn auch hier hat ein Urteil aus dem Jahr 2014 des BGH entsprechenden Raum geschaffen: Das erste BGH-Urteil von Mai 2014 beinhaltete, dass Konsumenten die Kreditbearbeitungsgebühren innerhalb einer gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zurückfordern konnten. Mit dem zweiten Urteil von Oktober 2014 verlängerte sich die Frist auf zehn Jahre.
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